Satzung des Kita Sonnenschein e.V. und Kindertagesstättenordnung
(1) Der Verein führt den Namen „Im Herzen Barfuß" und hat seinen Sitz in 74078 Heilbronn-Biberbach.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Der Verein fördert die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).
(3) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist berechtigt, für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Elternbeiträge, Gebühren und Entgelte zu erheben sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand und Dritter entgegenzunehmen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins erheblich gefährdet oder schädigt.
(4) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand besteht aus der ersten Vorsitzenden und der zweiten Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle dem Vereinszweck dienenden Geschäfte und Rechtshandlungen.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von der ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sitzungen können auch per Videokonferenz abgehalten werden.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. In der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
(1) Der Vorstand führt die ordnungsgemäße Buchführung.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin, der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vor.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 15. März 1999 in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte am 10. Januar 2020.
(1) Der Kita Sonnenschein e.V. ist Träger der Kindertagesstätte „Sonnenschein" in Mülheim an der Ruhr.
(2) Die Kindertagesstätte untersteht der Fachaufsicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
(1) Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren werden unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Geschlecht oder Behinderung aufgenommen.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Grundlage der Aufnahme ist ein Betreuungsvertrag.
(3) Bei der Aufnahme werden Kinder mit besonderem Förderbedarf bevorzugt berücksichtigt.
(4) Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum Beginn eines Kindergartenjahres (1. August). Außerplanmäßige Aufnahmen sind nach Verfügbarkeit möglich.
(1) Die regulären Betreuungszeiten sind Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
(2) Eine Frühbetreuung ab 06:30 Uhr und eine Spätbetreuung bis 18:00 Uhr können nach Absprache und gegen eine zusätzliche Gebühr genutzt werden.
(3) Die Kindertagesstätte ist an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Die Schließzeiten während der Ferien werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(1) Die Kindertagesstätte bietet folgende Betreuungsformen an:
(2) Die pädagogische Arbeit orientiert sich am Situationsansatz und integriert Elemente der Reformpädagogik nach Montessori und Reggio Emilia.
(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung an der Erziehung und Förderung ihrer Kinder.
(2) Einmal jährlich findet ein Elternabend statt, in dem die Elternvertretung gewählt wird.
(3) Darüber hinaus werden regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten geführt.
(1) Das Betreuungsverhältnis endet mit dem Eintritt des Kindes in die Schule, durch Kündigung oder durch einvernehmliche Auflösung.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Monatsende.
(3) Bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls kann die Kindertagesstätte das Betreuungsverhältnis fristlos kündigen.